Fachgruppe Physiotherapie bei Multipler Sklerose

Statuten

Binningen, Januar 2002

1. Name / Sitz / Geschäftsjahr
1.1. Die „ Fachgruppe Physiotherapie bei Multipler Sklerose „ bildet einen Verein im Sinne von Artikel 60 des Schweizerischen ZGB.
1.2. Der Sitz befindet sich am Wohnort der Präsidentin und die Adresse des Vereins lautet: Fachgruppe Physiotherapie bei Multipler Sklerose, 4102 Binningen.
1.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck
2.1. Der Verein vertritt und fördert die fachlichen und berufspolitischen Interessen von PhysiotherapeutInnen im Bereich der Therapie bei Multipler Sklerose.
2.2. Der Verein ist verantwortlich für eine kontinuierliche Fort- und Weiterbildung von PhysiotherapeutInnen im Bereich der Therapie für MS-Betroffene.
2.3. Der Verein, legt die fachlichen Anforderungen und die Modalitäten zur Zertifikation von MS-TherapeutInnen fest.
2.4. Der Zweck des Vereins ist nicht gewinnorientiert.

3. Mitgliedschaft
3.1. Aktivmitglieder des Vereins sind PhysiotherapeutInnen, welche in die Liste der MS- TherapeutInnen aufgenommen werden. Sie  müssen auch Mitglied der Schweizerischen MS-Gesellschaft sein. Die Kollektivmitgliedschaft einer Klinik, welche die MS-Therapie als Spezialgebiet ausweisen kann, ist möglich. Voraussetzung zur Kollektivmitgliedschaft ist eine zusätzliche Einzelmitgliedschaft der/des leitenden Physiotherapeuten/-in oder einer/eines für MS–Therapie verantwortlichen Physiotherapeutin/-en. Stimmberechtigung haben nur Einzelmitglieder. Passivmitglied kann jedermann werden, welcher die Ziele des Vereins unterstützen möchte. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, welche sich um die Belange der Therapie bei MS-Patienten speziell verdient gemacht haben.
3.1.1. Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, welche mindestens 4 Fortbildungstage (24 Unterrichtsstunden) im Themenbereich der Multiplen Sklerose vorweisen können, können eine Gastmitgliedschaft erwerben. Sie werden auf einer separaten Liste "MS-Therapeut/in Ergotherapie" aufgeführt und können an Fortbildungen der FPMS teilnehmen und in beratender Form in Kommissionen mitwirken. Sie haben kein aktives Wahlrecht.
3.2. Erwerb der Aktivmitgliedschaft
Die Aktivmitgliedschaft verlangt eine physiotherapeutischen Weiterbildungsnachweis von mind. 4 Fortbildungstagen (24 Unterrichtsstunden) im Themenbereich der Multiplen Sklerose oder in der Behandlung vom MS-Patientinnen (nicht länger als 4 Jahre zurückliegend) und wird durch Beitrittsgesuch an den Vorstand des Vereins, zur Aufnahme in die Liste der MS-Therapeutinnen, erworben. In speziellen Fällen kann an den fachlichen Ausschuss des Vereins ein Gesuch sur document gestellt werden.
Erfüllt ein bestehendes Aktivmitglied die Kriterien des fachlichen Ausschusses nicht mehr, so wird es aus der Liste der MS-TherapeutInnen gestrichen. Es kann auf Wunsch Passivmitglied werden.
3.3. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch den Tod des Mitgliedes
b) durch Austritt des Mitgliedes, die Austrittserklärung ist mit einer Frist von 1 Monat zum Ende des Geschäftsjahrs schriftlich an den Vorstand zu richten.
c) durch Ausschluss (siehe 3.4.)
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft unbeschadet der Ansprüche des Vereins aus rückständigen Beiträgen und sonstigen Forderungen.
3.4. Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen
a) wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als sechs Monate mit seiner Beitrittszahlung im Rückstand ist. Dem Ausschluss hat eine schriftliche Mahnung vorauszugehen, in der der Hinweis auf Ausschluss nach Fristsetzung enthalten sein muss.
b) bei Verletzung statutarischer Verpflichtungen
Der Ausschluss erfolgt nach einstimmigem Beschluss des Vorstandes . Vor Beschlussfassung ist das Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist anzuhören.
Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mit einer Begründung zuzuleiten. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses Einspruch einlegen. In diesem Falle ist der Beschluss von Vorstand und fachlichem Ausschuss gemeinsam zu überprüfen, zu widerrufen oder einstimmig zu bestätigen.
Macht das Mitglied vom Einspruchsrecht keinen Gebrauch, so verzichtet es auf gerichtliche Anfechtung des Beschlusses.
3.5. Rechte des Mitgliedes
Alle Mitglieder haben das Recht, der GV Anträge zu unterbreiten.
Das aktive und passive Wahlrecht steht ausschließlich aktiven Mitgliedern zu.
Alle Mitglieder haben Anspruch auf Auskünfte, Rat und Hilfe in allen Fragen betreffend Physiotherapie bei MS.
3.6. Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben ihre Beiträge pünktlich zu entrichten.
Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereins nach aussen zu vertreten.
Aktivmitglieder müssen sich nach den festgelegten Richtlinien des fachlichen Ausschusses weiterbilden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vorstand und den fachlichen Ausschuss in der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ergangene Beschlüsse einzuhalten. Im Rahmen der Statuten eingegangene Beschlüsse sind bindend.
Die Mitglieder haben von Absendungen an Behörden und Fachpersonen / Fachvereinigungen und Veröffentlichungen, sofern darin Belange des Vereins berührt werden, den Vorstand zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
3.7. Mitgliederbeitrag
Mitglieder bezahlen einen Beitrag. Er ist jährlich, nach Aufforderung des Vorstandes, zu entrichten. Die Höhe des Beitrages beschliesst die Generalversammlung.

4. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
Generalversammlung (GV)
Vorstand
Kommissionen
Revisionsstellen

5. Die Generalversammlung (GV)
5.1. Einmal jährlich findet die GV statt.
5.2. Die GV wird vom Vorstand unter Angabe der Traktandenliste mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einberufen. Die Absendung der Einladung genügt zur Fristwahrung.
5.3. Die Traktandenliste wird vom Vorstand festgelegt.
Wahlvorschläge und Anträge an die GV müssen dem Vorstand spätestens 14 Tage vor der GV schriftlich vorgelegt werden.
Über nicht traktandierte Geschäfte, mit Ausnahme fristgerecht eingereichter Anträge, kann nicht verhandelt werden.
5.4. Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche GV mit einer Mindestfrist von zwei Wochen einberufen.
Eine ausserordentliche GV muss einberufen werden, wenn mind. 1/5 der Aktivmitglieder die Einberufung schriftlich beantragen. Dem Begehren muss innerhalb von zwei Monaten nachgekommen werden.
5.5. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, Gäste können auf Antrag von der GV zugelassen werden.

6. Zuständigkeit der Generalversammlung
Die GV ist das oberste Organ des Vereins, sie hat folgende Befugnisse:
6.1. Wahl des Vorstandes.
6.2. Wahl der Revisoren und Stellvertreter.
6.3. Wahl bzw. Bestätigung der Mitglieder von ständigen Kommissionen.
6.4. Ernennung von Frei- und Ehrenmitgliedern.
6.5. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung.
6.6. Abnahme des Jahresberichtes.
6.7. Genehmigung des Budgets und Festlegung des Jahresbeitrages für Aktiv- und Passivmitglieder.
6.8. Genehmigung der Ausführungsbestimmungen der ständigen Kommissionen.
6.9. Beschlussfassung über die ihr durch die Statuten zugewiesenen Aufgaben und Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.
6.10. Annahme, Abänderungen oder Ergänzungen der Statuten.
6.11. Auflösung des Vereins oder dessen Vereinigung mit einer Organisation, die ähnliche Zielsetzungen hat.

7. Beschlussfassung – Beschlussfähigkeit der GV
7.1. Den Vorsitz in der GV führt ein Mitglied des Vorstandes, in der Regel der Präsident / die Präsidentin.
7.2. GV ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7.3. Der Nachweis der erforderlichen Ladung gilt als geführt, wenn der Vorstand der GV versichert, eine schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Traktandenliste fristgerecht an alle Mitglieder abgesandt zu haben.
7.4. An der GV wird nach folgenden Regeln abgestimmt und gewählt:
a) Bei Sachgeschäften gilt das einfache Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit steht der Präsidentin / dem Präsidenten der Stichentscheid zu.
b) Statutenänderungen und Ausschluss eines Mitgliedes bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
c) Die Auflösung des Vereins oder dessen Vereinigung mit einer anderen Organisation bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
d) Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, im zweiten Wahlgang gilt das relative Mehr.
7.5. Eine Abstimmung ist nur auf Antrag geheim.
7.6. Der Verlauf der GV ist zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

8. Vorstand
8.1. Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Aktivmitgliedern, wovon 1 Mitglied als Präsident / Präsidentin und ein weiteres Mitglied als Co-Präsident / Co-Präsidentin amtiert. Zum erweiterten Vorstand gehören eine Vertretung aus der französischen und der italienischen Schweiz sowie die jeweiligen Leiter der Kommissionen.
8.2. Der Vorstand behandelt alle Geschäfte, welche nicht ausdrücklich anderen Organen durch Beschlussfassung übertragen worden sind. Er sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der GV.
8.3. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre, nach deren Ablauf sämtliche Mitglieder des Vorstandes wieder wählbar sind. Freiwilliger Rücktritt muss 3 Monate vorher dem Vorstand angesagt werden.
8.4. Treten im Laufe einer Amtsperiode Lücken im Vorstand ein, kann er durch Kooptation ergänzt werden. Die neuen Mitglieder müssen an der nächsten GV bestätigt werden.
8.5. In den Vorstand können auch Personen berufen werden, die dem Verein nicht angehören. Es besteht jedoch die Verpflichtung, hierfür nur solche Personen zu wählen, welche den mit der Stellung eines Vorstandes verbundenen Aufgaben gewachsen sind. Diese Personen haben funktionsbezogen das Stimm- und Wahlrecht.
8.6. Der Vorstand hat die ihm durch die Statuten und Gesetz zugewiesenen Rechte und Pflichten. Ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Über Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Die GV kann die Buchführung auch einer externen, unabhängigen Buchhaltung übergeben.
8.7. Die Präsidentin / der Präsident kann zusammen mit einem zweiten Vorstandsmitglied rechtsverbindlich unterzeichnen.
8.8. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten die ihnen erstandenen Kosten zurückerstattet und sind während ihrer Amtszeit vom Mitgliederbeitrag befreit.
8.9. Über die Vorstandsverhandlungen wird Protokoll geführt.

9. Ständige Kommissionen
9.1. Ständige Kommissionen bestehen aus mindestens 2 Aktivmitgliedern, die auf Antrag des Vorstandes von der GV gewählt werden.
9.2. Die Einsetzung der Kommission und die Bestellung ihres Leiters erfolgt durch den Vorstand. Sie müssen von der nächsten GV bestätigt werden.
9.3. Die ständigen Kommissionen arbeiten selbstständig, jedoch in enger Zusammenarbeit mit einer Kontaktperson des Vorstandes. Die Leiter der Kommissionen sind somit das Verbindungsglied zum Vorstand und nehmen an einer jährlichen Vorstandssitzung mit dem erweiterten Vorstand teil, bei Bedarf auch an den unterjährigen Vorstandssitzungen.
9.4. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre, nach deren Ablauf sämtliche Mitglieder der ständigen Kommissionen wieder wählbar sind. Freiwilliger Rücktritt muss 3 Monate vorher dem Vorstand gemeldet werden.
9.5. Treten im Laufe einer Amtsperiode Lücken im Vorstand ein, kann er durch Kooptation ergänzt werden. Die neuen Mitglieder müssen an der nächsten GV bestätigt werden.
9.6. In ständige Kommissionen können sachkompetente Personen berufen werden, die dem Verein nicht angehören.
9.7. Die Kompetenzen der ständigen Kommissionen werden in entsprechenden Ausführungsbestimmungen geregelt. Diese Ausführungsbestimmungen müssen auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung bestätigt werden.
9.8. Über die Verhandlungen der ständigen Kommissionen wird eine Aktennotiz geführt. Die Verhandlungsresultate werden möglichst rasch mündlich oder schriftlich an den Vorstand geleitet.
9.9. Die ständigen Kommissionen legen dem Vorstand zu handen der GV alljährlich einen Jahresbericht vor.

10. Revisionsstelle
10.1. Die GV wählt für die Dauer eines Jahres 2 Rechnungsrevisoren, die nicht Vereinsangehörige sein müssen. Die GV kann die Rechnungsprüfung auch einer externen, unabhängigen Kontrollstelle übergeben.
10.2 Die Kontrollstelle prüft jährlich Rechnungen, Buchführung, Belege und Kassastand. Sie legt der GV einen schriftlichen Bericht über die Jahresrechnung und die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit vor.

11. Finanzen
11.1. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
11.2. Das Rechnungsjahr des Vereins fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

12. Auflösung
12.1. Die GV kann, sofern eine ¾ -Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sich dafür ausspricht, die Auflösung des Vereins beschliessen. Zu diesem Zwecke ist eigens eine GV einzuberufen.
12.2. Bei der Auflösung des Vereins findet die Liquidation durch den Vorstand statt, es sei denn, die GV ernenne dazu besondere Liquidatoren. Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die GV auf Antrag des Vorstandes. Eine Verteilung an die Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
12.3. Wenn sich der Verein durch Vereinigung mit einer anderen Organisation mit ähnlichen Zielen auflöst, so bestimmt die GV auf Vorschlag des Vorstandes die näheren Modalitäten.

13. Inkraftsetzung
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 12. Januar 2002 genehmigt worden.
Sie treten am Tage ihrer Annahme in Kraft.